Im Arbeitnehmendenschutz ist für die Verwendung brandgefährlicher Arbeitsstoffe neben den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitnehmendenschutzgesetzes die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl. Nr. 240/1991 zu beachten. Darin wird genau definiert wie Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten beschaffen sein müssen.
Unter Sicherheitsschränken versteht man laut VbF §9 (7) ortsfeste Schränke von höchstens 1 m3 Inhalt, die a) nur der Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten dienen,
b) bei einem Brand für 90 Min. sicherstellen, dass vom Schrankinhalt keine zusätzliche Gefährdung ausgeht,
c) Türen besitzen, die selbsttätig schließen und versperrbar sind und die ein sofortiges Schließen der Türen gewährleistet, wenn die Umgebungstemperatur 50°C überschreitet,
d) mit Zu- und Abluft-Öffnungen versehen sind, die im geschlossenen Schrank einen mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen und die sich im Brandfall selbsttätig schließen, und
e) im Inneren mit einer mindestens 10 Liter fassenden Auffangwanne ausgestattet sind, die aus nicht brennbarem Material besteht.
Abweichend vom genauen Wortlaut in der VbF gibt es Lagerschränke, die, obwohl sie nicht der Verordnung entsprechen, unter gewissen Umständen zulässig sind. Dies betrifft Lagerschränke, die mit einem Filter ausgestattet sind und so z.B. Lösungsmitteldämpfe aus der Abluft filtern können. Ein Erlass des Zentralen Arbeitsinspektorats (ZAI) schreibt dazu folgendes vor:
- Schränke sollten, wenn möglich, weiterhin mit Zu- und Abluft direkt ins Freie ausgestattet werden.
- Sofern dies nicht möglich ist, kann die Zu- und Abluft als Umluft bis zu einer Lagermenge von max. 100 Litern über einen Filter geführt werden.
- Dieser Filter muss für das Zurückhalten von Kohlenwasserstoffen geeignet sein.
- Der Filter sollte die Filterkapazität optisch anzeigen, damit er rechtzeitig getauscht bzw. gereinigt werden kann.
- Abluft aus Sicherheitschränken in Räume ist auch über Filter weiterhin verboten.