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UMGANG MIT CANNABISKONSUM IN DER SCHULE

Fortbildung für Schulen zur Anwendung § 13 Abs. 1. des SMG/
Suchtmittelgesetzes

Der § 13 Abs. 1. des SMG/Suchtmittelgesetzes verpflichtet Schulen, bei Vorfällen mit
Suchtmitteln einzuschreiten. Es geht um ein Setzen klarer Grenzen und zugleich um frühzeitige Unterstützung unter dem Motto „Helfen statt Strafen“. Schüler:innen, die illegale Suchtmittel konsumieren (im Gesetzestext wird dafür „Suchtgiftmissbrauch“ verwendet), ist Hilfe anzubieten, um den Konsum zu beenden.

gesunde schule muplis

akzente Fachstelle Suchtprävention

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Ziele / Schwerpunkte

  • Lehrkräfte Sekundarstufe 1 und 2, Direktion, Schulärzt:innen und Schulpsycholog:innen als SCHILF oder SCHÜLF möglich

Ansprech­partner*in

  • Anne Arends, a.arends@akzente.net

Leistungen

  • Fortbildung

Referent*in

  • Referent:in der akzente Fachstelle Suchtprävention

Zeitrahmen

  • 4 UE

Kosten

  • Kostenlos

Anmerkung

Sinnvoll ist es, wenn bei einer Fortbildung folgende Personen anwesend sind:

  • Direktion, da sie das Verfahren nach § 13 einleitet
  • Schularzt/Schulärztin, da das Verfahren umsetzt und betreut
  • Schulpsychologin/Schulpsychologe, wenn vorhanden, da sie/er Teil der gesundheitsbezogenen Maßnahme sein kann
  • Mehrere Lehrkräfte der Schule, da sie sowohl Konsum (illegaler) Drogen wahrnehmen, aber auch andere Aspekte bei Schüler:innen wahrnehmen können

Regionen

  • Flachgau
  • Lungau
  • Pinzgau
  • Pongau
  • Salzburg Stadt
  • Tennengau

akzente Fachstelle Suchtprävention

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