AMD-Tipp des Monats

Die Winterreifenpflicht
in Österreich

Oktober 2020

­Viele Österreicher*innen haben beim Thema „Winterreifenpflicht“ die Buchstaben „O“ bis „O“ im Kopf: Oktober bis Ostern. Konkret gilt für Pkw und Lkw bis zu 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht eine „situative Winterreifenpflicht“ zwischen 1. November und 15. April. Für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen gilt in diesem Zeitraum generelle Winterreifenpflicht.

Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen (inklusive Leichtkraftfahrzeuge, also „Microcars“) dürfen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen – Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis – nur dann in Betrieb genommen und gefahren werden, wenn an allen Rädern Winterreifen angebracht sind. Alternativ sind Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern erlaubt. Aber nur dann, wenn die Fahrbahn mit einer „zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist“ (§102, Österreichisches Kraftfahrgesetz).

Lkw und davon abgeleitete Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen dürfen von 1. November bis 15. April nur dann verwendet werden, wenn zumindest an den Rädern einer Antriebsachse Winterreifen angebracht sind – unabhängig davon, ob auf der Fahrbahn Schnee liegt oder nicht. (§102, Österreichisches Kraftfahrgesetz).

Ausnahmen von der Winterreifenpflicht gelten für Fahrzeuge

  • des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Heeresfahrzeuge und Feuerwehrfahrzeuge, bei denen bauartbedingt oder wegen ihres überwiegenden Verwendungszwecks das Anbringen von Winterreifen nicht möglich oder nicht zweckmäßig
  • bei denen bauartbedingt oder aufgrund ihres Verwendungszwecks Reifen mit der Verwendungsbestimmung „Spezial“ angebracht sind.
  • die aufgrund ihrer Bauweise nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden.
  • mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.

 

Hier finden Sie den AMD-Tipp des Monats als PDF-Datei zum Download: AMD_Tipp_des_Monats_Winterreifenpflicht_in_Oesterreich

Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre Präventivkräfte des AMD Salzburg gerne zur Verfügung.

 

Foto: pixabay.com/manfredrichter

Wann ist ein Reifen ein Winterreifen?

Ein Reifen selbst ist nur dann ein „Winterreifen“, wenn er die Aufschrift „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ trägt oder (zusätzlich) ein Schneeflockensymbol hat. Ganzjahresreifen dürfen daher nur dann als Winterreifen verwendet werden, wenn sie so gekennzeichnet sind. Ein Spezialreifen gilt nur dann als Winterreifen, wenn er die Aufschrift „ET“, „ML“ oder „MPT“ trägt.

Achtung! Die Mindestprofiltiefe für Reifen von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht beträgt bei Winterreifen mindestens 4 Millimeter (Radialreifen) bzw. mindestens 5 Millimeter (Diagonalreifen). Sommerreifen müssen 1,6 Millimeter Profiltiefe aufweisen (§4, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung).

Achtung! Die Mindestprofiltiefe für Reifen von Fahrzeugen mit mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht beträgt bei Winterreifen mindestens 5 Millimeter (Radialreifen) bzw. 6 Millimeter (Diagonalreifen). Sommerreifen müssen 2 Millimeter Profiltiefe aufweisen (§4, Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung).