AMD-Tipp des Monats
Der Atemschutz
im Arbeitsschutz
Dezember 2020
Gerade in der heutigen Zeit ist der Atemschutz eine sehr gefragte persönliche Schutzausrüstung (PSA). Dennoch hat er wenig mit der aktuellen Corona-Pandemie zu tun, denn der massenhaft verwendete und oft vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz (MNS) zählt nicht dazu.
Ein „richtiger“ Atemschutz im Sinne der PSA-Verordnung dient dem Schutz der Träger*in und verhindert das Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre bzw. versorgt atemluftunabhängig die Träger*innen während der Tätigkeit mit Sauerstoff. Unterteilt wird dieser in zwei Kategorien:
- Abhängig von der Umgebungsluft (Filtergeräte)
- Unabhängig von der Umgebungsluft (Isoliergeräte)
Wichtig: Wenn eine PSA eingesetzt wird, müssen die Anwender*innen auch von einer fachkundigen Person – etwa Mitarbeiter*innen die im Grubenrettungs- oder Gasrettungswesen oder in Feuerwehrschulen tätig sind – unterwiesen werden. Arbeitgeber*innen haben dafür zu sorgen, dass sowohl das An- und Ablegen der Atemschutzgeräte als auch die Funktionskontrolle geschult werden. Bei Isoliergeräten müssen entsprechende Übungen im Abstand von maximal drei Monaten durchgeführt werden, bei sonstigen Atemschutzgeräten im Abstand von maximal sechs Monaten.
Eine Atemschutz-Unterweisung muss dabei nach PSAV §7(4) und PSAV §15(6):
- Einsatzbedingungen, Handhabung, Wartung,
- richtiges An- und Ablegen der Atemschutzgeräte,
- Funktionskontrolle,
- zulässige Tragedauer,
- Verhalten bei Notfällen,
- allenfalls erforderliche Maßnahmen zwischen den Trageperioden und
- Funktion von Sicherheits- und Warneinrichtungen umfassen.
Hier finden Sie den AMD-Tipp des Monats als PDF-Datei zum Download: AMD_Tipp_des_Monats_Atemschutz_im_Arbeitsschutz
Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre Präventivkräfte des AMD Salzburg gerne zur Verfügung.
Darüber hinaus gibt es für Atemschutzgeräte eine Prüfpflicht PSAV §15(8):
- Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Einweg-Filtermasken der Kategorien FFP1-FFP3 sind davon ausgenommen.
- Filter- und Isoliergeräte zum mehrmaligen Gebrauch dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
- Die Ergebnisse müssen in Prüfbefunden mit folgenden Infos festgehalten werden:
- Prüfdatum
- Name und Anschrift des/der Prüfer*in, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des/der Prüfer*in
- Ergebnis der Prüfung
- Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.