AMD-Sonderinfo
Erforderliche Arbeitsbedingungen
für Schwangere
Mai 2020
In Kooperation haben die Ärztekammer Salzburg/Referat für Arbeitsmedizin und der AMD Salzburg hier wichtige Fragen der Arbeitsmedizin zur aktuellen Covid-19-Pandemie zusammengestellt (Stand: 04.05.2020).
Schwangere scheinen der WHO und deren Daten aus China zufolge kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Basierend auf den bisher vorliegenden wenigen Untersuchungen und Fallberichten aus China zu Immunreaktionen bei Neugeborenen kann eine Übertragung im Mutterleib nicht ausgeschlossen werden. In den meisten Fällen zeigen die Kinder Covid-positiver Mütter nach der Geburt keine Krankheitszeichen. Bislang sind nur einzelne Fälle von Erkrankungen bei Neugeborenen beschrieben, die möglicherweise Folge einer Infektion im Mutterleib sind. Eine Übertragung auf das neugeborene Kind ist über den engen Kontakt und eine Tröpfcheninfektion möglich. Bisher gibt es keine Nachweise von SARS-CoV-2 in der Muttermilch. Die Datenlage ist derzeit aber noch nicht ausreichend, um diese und andere Fragen zu Covid-19 in der Schwangerschaft sicher zu beantworten. (Quelle: RKI)
Arbeitsmedizinische Empfehlungen:
Weil kein allgemeines Arbeitsverbot besteht, die Fürsorgepflicht des Dienstgebers aber natürlich eingehalten werden muss, wird Folgendes empfohlen:
- Einhaltung aller im MSchG und in der jeweiligen Mutterschutzevaluierung festgelegten Maßnahmen im Allgemeinen,
- zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass Kontakt mit COVID-19 überall und jederzeit möglich ist und daher die bekannten Sicherheitsmaßnahmen wie Social Distancing, Einhaltung der Hustenetikette, regelmäßiges Händewaschen anzuwenden sind
- Gewährleistung des Einhaltens eines Mindestabstandes von 1 Meter
- Möglichkeit des Homeoffice großzügig anzuwenden oder
- Schaffung von abgetrennten Arbeitsplätzen,
- Arbeitsplatzwechsel in den Innendienst möglichst ohne Kundenkontakt
- Für Arbeiten direkt am Kunden oder Patienten (bes. Gesundheits- und Sozialbereich) nach Möglichkeit Mitarbeiterinnen einsetzen, die nicht schwanger sind
Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre Präventivkräfte des AMD Salzburg gerne zur Verfügung.
Die Voraussetzung für eine Freistellung nach § 3 Abs. 3 MSchG liegen derzeit nicht vor – siehe weitere Vereinbarungen der WKO und der GPA-djp.
- In Bereichen der unmittelbaren Betreuung wie im Gesundheitsbereich – dort wo Schutzmasken FFP1, FFP2 oder FFP 3 getragen werden müssen – dürfen Schwangere nicht arbeiten. Diese Masken erschweren die Atmung und sind daher für Schwangere verboten.
- In anderen Bereichen, wo erhöhter Kund*innenkontakt herrscht, wie in Supermärkten oder Apotheken sollten Schwangere möglichst aus dem direkten Kund*innenkontakt abgezogen werden und anderweitig im Betrieb eingesetzt werden. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen eingehalten werden – etwa eine gute Händehygiene und keine Berührungen des eigenen Gesichtes. Außerdem muss der Mindestabstand von 1m eingehalten werden.
- Ist der Abstand nicht möglich, müssten andere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Günstig ist es hierbei die arbeitsmedizinische Betreuung hinzuzuziehen.
- In Gesundheitsberufen oder in der Kinderbetreuung im Kindergarten dürfen Schwangere nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Schutzabstand nicht sicher eingehalten werden kann.
Hier gibt es den Tipp „Erforderliche Arbeitsbedingungen für Schwangere“ als Download!