AMD-Tipp

„Gehört, aber auch verstanden!?“

November 2019

In den Arbeitnehmer*innenschutzgesetzen (ASchG §14, B-BSG §14, BSG §12) ist die Unterweisung geregelt und unterstützt das Ziel der sicherheits- und gesundheitsgerechten Arbeit. Unterweisungen unterstützen einen reibungslosen Arbeitsablauf und tragen somit zum Erfolg des Betriebes bei. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer*innen über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen.

Unterweisen bedeutet, jemanden durch „Weisen“ wissend und könnend zu machen. Dies erfolgt normalerweise durch Führen, Lenken und Zeigen. Unter einer Arbeitsunterweisung versteht man die methodische Vermittlung der zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen. Bei der Unterweisung liegt da Hauptgewicht auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewusstsein.

Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und Aufgabenbereich ausgerichtet und dem Wissensstand der Arbeitnehmer*innen angepasst sein. Diese soll in regelmäßigen Abständen und in einer verständlichen Form durchgeführt werden.

Die Arbeitgeber*innen haben sich zu vergewissern, dass die Informationen von den Arbeitnehmer*innen auch verstanden werden. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmer*innen schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen – zum Beispiel in Form von Bildern oder wenn notwendig in der Muttersprache – zur Verfügung zu stellen. Die Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

Wichtig sind laufende Kontrollen, ob die Unterweisungsinhalte auch eingehalten werden: „Verstanden, aber auch richtig umgesetzt?“

Für weitere Informationen stehen Ihnen Ihre Präventivkräfte des AMD Salzburg gerne zur Verfügung.

Tipp-Download:
201911_NEU_AMD_Tipp_Unterweisungen

So funktioniert eine Unterweisung

Die Unterweisung hat

  • Während der Arbeitszeit,
  • vor der Aufnahme der Tätigkeit,
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  • bei Einführung oder Änderung von Maschinen,
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten (sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint),
  • nachweislich mündlich oder schriftlich zu erfolgen.